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Der Maklerauftrag

Der Makler darf erst nach Beauftragung im Immobilienmarkt tätig werden. Ein Immobilienmakler kann sich also nicht einfach bei einer zum Verkauf stehenden Immobilie einschalten. Der Makler wird erst dann bei Immobilienverkäufen oder Vermietungen aktiv und tätig, wenn er vom Verkäufer oder Vermieter den Auftrag für das Objekt erhält. Es ist zu beachten, dass es unterschiedliche Möglichkeiten der Beauftragung gibt. Man unterscheidet zwischen Allgemeinauftrag, Makleralleinauftrag und qualifizierter Alleinauftrag.


Der Allgemeinauftrag mit dem Immobilienmakler

Der Immobilienverkäufer möchte seine Immobilie natürlich optimal verkaufen. Bietet der Verkäufer seine Immobilie jedoch unprofessionell oder eventuell zu teuer an, ist Sie nicht verkäuflich. Man hat viel Zeit, Arbeit und auch Geld investiert und kommt nicht zum Erfolg. Es ist also sinnvoll für den Verkauf einer Immobilie einen Makler zu beauftragen. Ein Immobilienmakler verfügt über entsprechendes Fachwissen, Erfahrung und kennt den Immobilienmarkt. Der Immobilienmarkt unterliegt natürlich auch Schwankungen und der Makler kann die aktuelle Situation, unter anderem auch den aktuellen Marktwert, beurteilen. Die Beauftragung eines Immobilienmaklers kann durch einen Allgemeinauftrag erfolgen. Dies bedeutet, dass der Makler tätig werden kann. Gleichzeitig behält sich der Immobilienverkäufer vor auch andere Makler einzuschalten oder die Immobilie selber zu verkaufen. Wer zuerst einen potentiellen Käufer findet hat auch das Recht die Immobilie an diesen zu verkaufen.


Der Vorteil: Als Immobilienverkäufer ist man bei dieser Vertragsform sehr flexibel. Der Verkäufer kann mehrere Makler beauftragen oder die Immobilie auch selbst verkaufen.


Der Nachteil: Hat man einen guten Makler gefunden und beauftragt, kann es sein, dass die Bemühungen des Immobilienmaklers nicht so intensiv sind wie bei einem Exklusivauftrag. Dies ist auch verständlich, da der Makler Arbeit und auch Kosten hat, aber keine Garantie dies durch eine Provision abzudecken. Wer also bestmögliche Vermittlungstätigkeit und vollen Einsatz wünscht, sollte auch dem Immobilienmakler gewisse Sicherheiten bieten.


Der Makleralleinauftrag

Durch den Makleralleinauftrag wird vereinbart, dass kein weiterer Makler mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt wird. Es sollte in diesem Fall vertraglich geregelt werden, ob der Verkäufer noch das Recht behält die Immobilie selber zu verkaufen. Beim Makleralleinauftrag entsteht eine Bindung an den Immobilienmakler. Diese Bindung kann man nicht als unbegrenzt voraussetzen. Es sollte im Vertrag geregelt werden, wie lange diese Frist der Bindung ist. Innerhalb dieser Frist kann der Immobilienverkäufer den Maklerauftrag nicht widerrufen. Diese Bindungsfrist sollte in einem „normalen“ Rahmen sein, die dem Makler auch die Chance zu einer erfolgreichen Vermarktung der Immobilie gibt. Sie muss aber auch nicht zu lang gewählt werden. Wird vertraglich keine Frist vereinbart, gilt nach dem Gesetz eine „angemessen lange Bindungsfrist“. Im Streitfall liegt es im Ermessen des Richters zu entscheiden, wie lang diese Frist im Einzelfall ist.


Der Vorteil: Für den Immobilienmakler ist der Vorteil, dass er den Auftrag exklusiv hat. Für den Immobilienverkäufer hat der Alleinauftrag auch Vorteile. Er kann sicher sein, dass der Makler sehr bemüht ist die Immobilie zu Vermarkten.


Der Nachteil: Sollte ein anderer Makler eventuell einen potenziellen Käufer in seiner Kartei haben, kann das Angebot der Immobilie diesen nicht erreichen.


Der qualifizierte Makleralleinauftrag

Durch den qualifizierten Makleralleinauftrag wird vereinbart, dass die Vermarktung der Immobilie komplett durch den beauftragten Immobilienmakler erfolgt. Das bedeutet, dass der Immobilienverkäufer auch eigene, private Kaufinteressenten an den Makler verweisen muss.


Der Vorteil: Diese Variante ist eigentlich für Immobilienverkäufer, die sehr wenig Zeit haben oder sich grundsätzlich nicht mit dem Verkauf der Immobilie beschäftigen mögen.


Der Nachteil: Die Bindung an den Makler ist sehr eng. Der Immobilienverkäufer muss auch zufällige Nachfragen, wie zum Beispiel aus dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft an den Makler weitergeben.

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