
Die Maklerprovision, auch als Maklercourtage oder Maklergebühr bezeichnet, erhält der Immobilienmakler bei einer erfolgreichen Vermittlung. Der Anspruch des Maklers entsteht nur dann, wenn der angestrebte Erfolg eintritt. Das bedeutet, bei einer Kaufimmobilie der erfolgreiche Verkauf und bei einem Mietobjekt die erfolgreiche Vermietung. Die Höhe der Maklerprovision muss dabei grundsätzlich zwischen Kaufobjekt und Mietobjekt unterschieden werden.
Beim Immobilienverkauf ist die Höhe der Provision nicht gesetzlich geregelt. Auf dem deutschen Immobilienmarkt hat sie sich durchschnittlich auf 3 bis 7% des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer eingependelt. Die Höhe der Maklerprovision ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Ebenso gibt es Unterschiede von wem die Maklerprovision getragen wird. Wird die Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer geteilt, beträgt Sie in der Regel 3% + MwSt. für beide Parteien. Trägt der Immobilienkäufer allein die Maklerprovision, kann diese regional bedingt zwischen 3 und 7 % liegen. Die in der entsprechenden Region übliche Maklerprovision kann man auch gut den örtlichen Immobilienanzeigen entnehmen. In diesen Anzeigen wird Sie meistens ausgewiesen. Zudem wird der ortsansässige, seriöse Makler Ihnen korrekte Auskunft geben.
Der Immobilienmakler sichert sich seine Rechte auf die Maklerprovision gern im notariellen Kaufvertrag ab. Der Käufer der Immobilie sollte beachten, dass die Erwähnung des Maklers und der Maklerprovision im notariellen Kaufvertrag eine Erhöhung der Beurkundungsgebühr bedeuten kann. Jedoch nur wenn der Immobilienverkäufer sich zur Zahlung der Provision dem Makler verpflichtet hatte, diese dann aber vom Käufer übernommen wird. Wenn der Käufer den Makler beauftragt hatte und nur der Käufer die Maklerprovision leistet, erhöht sich damit nicht der grunderwerbssteuerpflichtige Gebäudewert. Es genügt hier der folgende Satz im Kaufvertrag: „Der Käufer hat den Makler beauftragt.“ Sollte dieser Satz nicht im Kaufvertrag stehen, führt dies eventuell zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer.
Im Gegensatz zum Immobilienverkauf, ist bei der Vermietung die Maklerprovision gesetzlich geregelt. Die Maklerprovision darf im Falle einer erfolgreichen Vermittlung, also wenn durch die Bemühungen des Maklers ein Mietvertrag abgeschlossen wird, nicht höher als 2 Monatsmieten + MwSt. sein. Dies ist im Wohnraumvermittlungsgesetz unter $ 3 geregelt. Hierbei ist die Nettokaltmiete, also die Miete ohne Nebenkostenvorauszahlung, als Grundlage für die Berechnung der Maklerprovision zu nehmen. Es können Nebenkostenbestandteile, die im Mietvertrag nicht gesondert als abzurechnende Umlagen ausgewiesen werden, in die Berechnung für die Maklerprovision einbezogen werden.
Für den Mieter wird unter folgenden Umständen die Maklerprovision fällig:
Unter den folgenden Umständen kann der Makler keine Maklerprovision fordern:
44809 Bochum
Makler gesucht für den Verkauf
einer Wohnung
37647 Vahlbruch
Makler gesucht für den Verkauf
eines Einfamilienhauses
21368 Dahlenburg
Makler gesucht für den Verkauf
eines Einfamilienhauses
Baujahr : 1988
04519 Rackwitz
Makler gesucht für die Vermietung
eines Mehrfamilienhauses
Baujahr : 1997