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Die Maklerprovision

Die Maklerprovision, auch als Maklercourtage oder Maklergebühr bezeichnet, erhält der Immobilienmakler bei einer erfolgreichen Vermittlung. Der Anspruch des Maklers entsteht nur dann, wenn der angestrebte Erfolg eintritt. Das bedeutet, bei einer Kaufimmobilie der erfolgreiche Verkauf und bei einem Mietobjekt die erfolgreiche Vermietung. Die Höhe der Maklerprovision muss dabei grundsätzlich zwischen Kaufobjekt und Mietobjekt unterschieden werden.


Maklerprovision beim Immobilienkauf/ - Verkauf

Beim Immobilienverkauf ist die Höhe der Provision nicht gesetzlich geregelt. Auf dem deutschen Immobilienmarkt hat sie sich durchschnittlich auf 3 bis 7% des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer eingependelt. Die Höhe der Maklerprovision ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Ebenso gibt es Unterschiede von wem die Maklerprovision getragen wird. Wird die Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer geteilt, beträgt Sie in der Regel 3% + MwSt. für beide Parteien. Trägt der Immobilienkäufer allein die Maklerprovision, kann diese regional bedingt zwischen 3 und 7 % liegen. Die in der entsprechenden Region übliche Maklerprovision kann man auch gut den örtlichen Immobilienanzeigen entnehmen. In diesen Anzeigen wird Sie meistens ausgewiesen. Zudem wird der ortsansässige, seriöse Makler Ihnen korrekte Auskunft geben.


Die Maklerprovision im notariellen Kaufvertrag

Der Immobilienmakler sichert sich seine Rechte auf die Maklerprovision gern im notariellen Kaufvertrag ab. Der Käufer der Immobilie sollte beachten, dass die Erwähnung des Maklers und der Maklerprovision im notariellen Kaufvertrag eine Erhöhung der Beurkundungsgebühr bedeuten kann. Jedoch nur wenn der Immobilienverkäufer sich zur Zahlung der Provision dem Makler verpflichtet hatte, diese dann aber vom Käufer übernommen wird. Wenn der Käufer den Makler beauftragt hatte und nur der Käufer die Maklerprovision leistet, erhöht sich damit nicht der grunderwerbssteuerpflichtige Gebäudewert. Es genügt hier der folgende Satz im Kaufvertrag: „Der Käufer hat den Makler beauftragt.“ Sollte dieser Satz nicht im Kaufvertrag stehen, führt dies eventuell zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer.


Maklerprovision bei Vermietung

Im Gegensatz zum Immobilienverkauf, ist bei der Vermietung die Maklerprovision gesetzlich geregelt. Die Maklerprovision darf im Falle einer erfolgreichen Vermittlung, also wenn durch die Bemühungen des Maklers ein Mietvertrag abgeschlossen wird, nicht höher als 2 Monatsmieten + MwSt. sein. Dies ist im Wohnraumvermittlungsgesetz unter $ 3 geregelt. Hierbei ist die Nettokaltmiete, also die Miete ohne Nebenkostenvorauszahlung, als Grundlage für die Berechnung der Maklerprovision zu nehmen. Es können Nebenkostenbestandteile, die im Mietvertrag nicht gesondert als abzurechnende Umlagen ausgewiesen werden, in die Berechnung für die Maklerprovision einbezogen werden.


Für den Mieter wird unter folgenden Umständen die Maklerprovision fällig:

  • Der Makler und der Mieter haben einen Maklervertrag abgeschlossen. Die Provision und die Tätigkeit sind in diesem Vertrag vereinbart worden.
  • Die Mietwohnung ist nachweislich durch den Makler vermittelt worden.
  • Der Mietvertrag ist auch tatsächlich abgeschlossen.

Unter den folgenden Umständen kann der Makler keine Maklerprovision fordern:

  • Die vermittelte Wohnung ist eine Sozialwohnung oder anderweitig preisgebunden.
  • Durch den abgeschlossenen Mietvertrag wird das laufende Mietverhältnis verlängert oder erneuert.
  • Der Wohnungsvermittler ist gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter.
  • Der Wohnungsvermittler und der Eigentümer, Verwalter stehen rechtlich oder wirtschaftlich in enger Beziehung.

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